Freizeitmarkt und unsere Positionen

Grundsätzlich begrüßt DEMECAN die Bestrebungen der Bundesregierung ein kontrollierte Abgabe von Genusscannabis zu ermöglichen. Es ist an der Zeit den illegalen Markt mit Produkten ohne jede Qualitätskontrolle zurückzudrängen. Statt dessen müssen den Konsumenten qualitätsgeprüfte Produkte aus einer streng regulierten Produktion zur Verfügung stehen.

Produktion nur in Deutschland

„Die gesamte Wertschöpfungskette für Genuss-Cannabis soll innerhalb Deutschlands liegen. Importe zu Genusszwecken bleiben verboten.“

  • Wir begrüßen die Pläne der Bundesregierung, die gesamte Wertschöpfungskette für Genussmittel-Cannabis innerhalb Deutschlands zu belassen. Dies stärkt nicht nur den Wirtschaftsstandort Deutschland, sondern stellt außerdem die einzige Möglichkeit dar, die Legalisierung mit Völker- und Europarecht zu vereinbaren.
  • Rechtswissenschaftliche Abhandlungen zu dieser Fragestellung – wie etwa ein von Demecan in Auftrag gegebenes Gutachten der Wirtschaftskanzlei Dentons – sehen in der Schaffung einer nationalen Lieferkette den plausibelsten Weg, die Legalisierung EU- und völkerrechtskonform zu halten und entsprechende Vertragsverletzungsverfahren zu verhindern. Jegliche Ein- oder Ausfuhr von Genussmittelcannabis außerhalb der Grenzen Deutschlands müsste dazu verboten bleiben.
  • Qualität kann bei einer nationalen Lieferkette viel besser überwacht werden. Sie wissen genau, wo das Cannabis herkommt, aus welcher Farm, wer dahintersteht. Sie können buchstäblich vorbeifahren und kontrollieren. 
  • Eine nationale Lieferkette hätte derweil auch klimapolitische Vorteile, da sie mit kürzeren Transportwegen und entsprechend reduzierten CO2-Emissionen verbunden wäre.
  • Außerdem erübrigen sich die bei Importen notwendigen Einfuhrkontrollen, welche im Umgang mit Betäubungs- bzw. Genussmitteln noch einmal strenger sind. Der Allgemeinheit entstehen somit keine zusätzlichen Kosten für die entsprechende Bürokratie.

Erlaubnis medizinischer Cannabisproduzenten zur Produktion von Genusscannabis

„Unternehmen, die bereits eine Lizenz zum Anbau, zur Weiterverarbeitung oder zum Handel mit medizinischem Cannabis erteilt bekommen haben, sollen diese in einem vereinfachten Verfahren auch für Genussmittel-Cannabis anerkennen lassen können.“

  • Die bestehenden Medizinalcannabisproduzenten können schneller als andere ihre Kapazitäten hochfahren und so dafür sorgen, dass beim Start der Legalisierung ausreichend Genusscannabis in Deutschland zur Verfügung steht.
  • So lassen sich unnötige bürokratische Hürden für Produzenten und Aufsichtsbehörden zu vermeiden.
  • Die Anforderungen an die Erlaubnis für Medizinalcannabis sind bereits sehr hoch. Es ist also sichergestellt, dass Verbraucher:innen qualitativ hochwertige Cannabis-Produkte erwerben.
  • Außerdem wird dadurch sichergestellt, dass kein Wettbewerb zwischen Medizinal- und Genussmittel-Markt entsteht, der zulasten der Qualität oder der Versorgung von Patienten geht.

Beibehaltung der GACP und GMP-Qualitätsstandards

„Für Genussmittel-Cannabis sollten die bestehenden und bewährten Qualitätsstandards angelegt werden, die bereits für den medizinischen Markt gelten.“

  • Die rechtliche Trennung von Genussmittel-Cannabis, Medizinalcannabis und Nutzhanf ist sinnvoll. Es sollte dabei aber kein qualitatives Gefälle entstehen: Für Genussmittel-Cannabis müssen die gleichen hohen Qualitätsstandards gelten wie für Medizinalcannabis.
  • Die für den Anbau von medizinischem Cannabis geltenden Qualitätsstandards GACP (Good Agricultural And Collection Practice) haben sich bewährt. Um den Hochlauf der Cannabis-Wirtschaft nach der Legalisierung zu beschleunigen und zusätzliche bürokratische Hürden für Produzenten und Zulassungsbehörden zu vermeiden, bietet es sich an, diese Standards auch für Anbau von Genussmittel-Cannabis anzuwenden.
  • Für die Weiterverarbeitung des in Deutschland angebauten Cannabis müssen die bekannten und hohen Qualitätsstandards des GMP (Good Manufacturing Practice) gelten.
  • Dadurch wird Planungssicherheit für alle Akteure entlang der Wertschöpfungskette geschaffen.
  • Außerdem kann sichergestellt werden, dass für Patienten und Genussmittel-Konsumenten die gleichen Qualitätsstandards gelten und ein Wettbewerb zulasten einer Gruppe ausbleibt.
  • Die entsprechenden Vorgaben für den medizinischen Markt haben sich bewährt und eignen sich sehr gut dafür, auch für Genussmittel-Cannabis angewendet zu werden. So lassen sich ineffiziente Parallelstrukturen vermeiden, indem auf bestehende Verfahren und Zuständigkeiten zurückgegriffen wird.
  • Nicht zuletzt trägt auch die Anwendung bestehender und bewährter Qualitätsstandards dazu bei, Vertrauen in die Legalisierung von Genussmittel-Cannabis und die damit verbundene Stärkung des Verbraucherschutzes zu schaffen.

Betäubungsmittelstatus für Genusscannabis

„Cannabis und THC sollten künftig nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft werden.“

  • Wir begrüßen die Pläne der Bundesregierung, Cannabis und THC künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel einzustufen.
  • Um die Produktionskapazitäten für den erwarteten Ausbau zu schaffen, bedarf es schon vor der Legalisierung einer sofortigen Änderung der Betäubungsmittel-Sicherungsrichtline. Die Gewährleistung der darin vorgeschriebenen Sicherheitsstandards ließe sich deutlich niedrigschwelliger umsetzen, als beispielsweise mit der verpflichtenden Nutzung von 24 cm dickem Stahlbeton an den Außenwänden. Mit einer Streichung von Cannabis aus dem Betäubungsmittelrecht würden sich diese dann ohnehin erübrigen - so wie es auch heute bereits in vielen Ländern der EU (z.B. Tschechien und Portugal) der Fall ist.
  • Die Streichung von Cannabis aus dem Betäubungsmittelrecht ist fundamental für die weiteren Aspekte der Legalisierung zu Genusszwecken. Ohne die Streichung würde Cannabis weiterhin als illegale Substanz geführt, wodurch zum einen das gesetzgeberische Ziel der Legalisierung konterkariert würde und zum anderen unverhältnismäßige bürokratische Hürden aufrechterhalten blieben.

Angemessene Werbung zulassen

„Innerhalb eines engen Rahmens darf für Genussmittel-Cannabis geworben werden. Warnhinweise sind sinnvoll, sollten jedoch ebenfalls verhältnismäßig bleiben.“

  • Wir stehen einem generellen Werbeverbot für Genussmittel-Cannabis skeptisch gegenüber.
  • Zumindest Informationen und Produktbeschreibungen im Corporate Design des Anbieters sollten zugelassen werden. Auch eine weitere Unterscheidung von Produkten durch Design und Branding sollte zulässig sein und steht nicht im Widerspruch zur Gewährleistung von Jugend- und Verbraucherschutz.
  • Ausgehend davon, dass Minderjährige keinen Zugang zu lizensierten Cannabis-Abgabestellen haben werden, sehen wir keine Veranlassung dafür, im Geschäft selbst die Nutzung von Werbemitteln übermäßig einzuschränken. Dadurch würde mündigen Verbraucher:innen die Fähigkeit abgesprochen werden, werbliche Kommunikation als solche einzuordnen und von Verbraucherhinweisen zu unterscheiden.
  • Ein generelles Werbeverbot für Cannabis würde zudem die gesetzgeberische Zielsetzung konterkarieren, die Stigmatisierung von Cannabis zu beenden.
  • Außerdem steht ein solches Verbot im Widerspruch dazu, Cannabis künftig nicht mehr als Betäubungsmittel einzustufen. Schließlich ist Werbung auch für andere Genussmittel wie Alkohol oder Tabak in einem gewissen Rahmen erlaubt.
  • Für uns sind Jugend- und Verbraucherschutz elementare Bestandteile der Legalisierung von Cannabis als Genussmittel. Daher unterstützen wir das Anliegen, Cannabis nicht zu verharmlosen und den Zugang für Kinder und Jugendliche zu verhindern. Dazu gehört auch, werbliche Maßnahmen so zu gestalten und zugänglich zu machen, dass diese für Minderjährige schwer bis gar nicht erreichbar sind und sie somit nicht zum Konsum von Cannabis angeregt werden.
  • Wir halten Warnhinweise auf Umverpackungen für Cannabis-Produkte für sinnvoll im Sinne des Jugend- und Verbraucherschutzes. Wir plädieren jedoch dafür, diese streng auf Basis von wissenschaftlich belegten Notwendigkeiten auszugestalten, statt durch unverhältnismäßige Gefahrenhinweise zur weiteren Stigmatisierung von Cannabis beizutragen.
  • Dafür, dass sich Jugendschutz und Werbung für Cannabis nicht ausschließen, gibt es Best-Practice-Beispiele aus anderen Ländern. In einigen Bundesstaaten der USA, in denen Genussmittel-Cannabis legal ist, darf beispielsweise nur dort dafür geworben werden, wo ausschließlich volljährige Verbraucher:innen Zugang haben – beispielsweise bei einer Kinovorführung eines Films, der ab 18 Jahren zu gelassen ist. Im Bundesstaat Colorado sind Online- und Print-Werbung nur in Publikationen erlaubt, deren Leserschaft nachweislich mehrheitlich über 21 Jahre alt ist.

Bundesrechtliche Regelung

„Die Legalisierung von Cannabis als Genussmittel soll bundesrechtlich geregelt werden.“

  • Im Zuge des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens ist es vorstellbar, dass – gerade mit Blick auf die europa- und völkerrechtlichen Hürden – eine Kompromisslösung in Erwägung gezogen wird, die eine entsprechende (Pilot-)Gesetzgebung auf Länderebene umfasst.
  • Beispiele aus den USA und Kanada zeigen, dass eine Legalisierung auf Länderebene bzw. eine Übertragung einzelner Zuständigkeiten an die Länder zu einem Flickenteppich führt, der dem Schwarzmarkt in die Hände spielt, Verbraucher:innen verunsichert und eine lückenlose Sicherstellung von Jugend- und Verbraucherschutz erschwert.

Kein staatlicher Zwischenhandel

„Der Vertrieb von Cannabis zu Genusszwecken soll ohne staatlichen Zwischenhandel auf einem streng regulierten freien Markt erfolgen.“

  • Für uns geht die Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken mit einer Liberalisierung des Marktes einher, auf dem Angebot und Nachfrage natürlich miteinander in Verbindung stehen, statt durch einen staatlichen Zwischenhandel künstlich gesteuert zu werden.
  • Erfahrungen aus Kanada zeigen, dass durch einen staatlichen Zwischenhandel Fehlanreize gesetzt werden und Angebot und Nachfrage in ein künstliches Missverhältnis gebracht werden. Das führt unter anderem dazu, dass große Mengen unverkauften Cannabis vernichtet werden müssen.

Eigenanbau nur begrenzt zulassen

„Der Eigenanbau von Cannabis soll erlaubt sein, ersetzt jedoch nicht professionelle Produktion und Vertrieb durch eine funktionierende Cannabis-Wirtschaft.“

  • Wir begrüßen die Pläne der Bundesregierung, volljährigen Verbraucher:innen den Eigenanbau von Cannabis in einem gewissen Rahmen zu gestatten. So können diese den Umgang mit der Pflanze erlernen und ihren Bedarf bis zu einer festzulegenden Grenze selbst decken.
  • Eine Gesetzgebung, die nur den Eigenanbau legalisiert lehnen wir jedoch ab. Dies würde dazu führen, dass erfahrene Konsumenten ihren Bedarf aus Eigenbau decken, während der Großteil der Konsumenten weiterhin auf den Schwarzmarkt zurückgreift.
  • Wir sind außerdem davon überzeugt, dass nur professionell angebautes Cannabis die hohen Sicherheits- und Qualitätsstandards gewährleisten kann, die für den Jugend- und Verbraucherschutz der breiten Bevölkerung unerlässlich sind.

Angemessene Steuern

„Verbrauchssteuern auf Genussmittel-Cannabis sollen sich in einem fairen Rahmen bewegen.“

  • Die Bundesregierung erhofft sich durch die Legalisierung von Cannabis steuerliche Mehreinnahmen in Milliardenhöhe, sowohl aus der Mehrwert- und Umsatzsteuer als auch aus einer neu anzulegenden Verbrauchssteuer für Cannabis.
  • Auch wir sehen in den zusätzlichen Steuereinnahmen einen zentralen gesamtgesellschaftlichen Vorteil der geplanten Cannabis-Legalisierung, warnen jedoch davor, den Steuersatz zu hoch anzusetzen.
  • Gerade in der Anfangsphase, in der entsprechende Produktionskapazitäten erst noch aufgebaut werden müssen, wären unverhältnismäßige Steuern auf Cannabis mit enormen Kosten für die deutsche Cannabiswirtschaft verbunden. Diese müssten zu einem gewissen Teil an die Verbraucher weitergegeben werden.
  • Dadurch droht dem Verkauf von legalem und sicheren Cannabis in lizenzierten Fachgeschäften ein Wettbewerbsnachteil gegenüber dem bestehenden Schwarzmarkt, der dadurch seine Geschäftsgrundlage behält und wiederum zu Steuerausgaben für Strafverfolgungsmaßnahmen führt.

Verzicht auf THC Obergrenzen

„Es soll keine Obergrenze für den THC-Gehalt von Genussmittel-Cannabis geben.“

  • Wir setzen uns für einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis ein, bei dem Jugend- und Verbraucherschutz eine zentrale Rolle einnehmen.
  • Zu diesem Zweck eine Obergrenze für den THC-Gehalt beim Genussmittel-Cannabis festzulegen halten wir jedoch nicht für zielführend. Zudem käme dies einer unverhältnismäßigen Bevormundung mündiger Verbraucher:innen gleich.
  • Ein hoher THC-Gehalt steht nicht direkt im Zusammenhang mit gesundheitlichen Nebenwirkungen. Viel mehr hängt es von der Erfahrung und Toleranz der Verbraucher:innen ab, welcher THC-Gehalt für sie am besten geeignet ist. Dazu bedarf es eher professioneller Beratung als einem restriktiven THC-Grenzwert.
  • Vor allem erfahrene Konsument:innen wünschen sich häufig einen höheren THC-Gehalt. Sollte dieser beim legal erwerblichen Genussmittel-Cannabis gesetzlich gedeckelt werden, kann dies Verbraucher:innen zurück in die Arme des Schwarzmarktes treiben, wo THC-Grenzwerte keine Rolle spielen.

Offenheit gegenüber den Darreichungsformen

„Konsumenten sollen selbst entscheiden können, in welcher Darreichungsform sie Genussmittel-Cannabis erwerben.“

  • Dort wo Cannabis bereits heute legal zu erwerben ist, stehen Verbrauchern meist unterschiedliche Darreichungsformen zur Auswahl, von der reinen Blüte, über den vorgerollten Joint, die E-Zigarette und Edibles bis hin zu Extrakten.
  • Wir sehen kein Gründe, warum die Auswahlmöglichkeit in Deutschland eingeschränkt werden sollte. Solange der Jungendschutz durch Zugang, Beratung und Kennzeichnung gewährleistet wird, sind beispielsweise Edibles ebenso sicher wie reine Blüten oder Extrakte.
  • Vorgerollte Joints ermöglichen es derweil vor allem weniger erfahrenen Verbraucher:innen, Cannabis in der richtigen Dosierung zu konsumieren.
  • Eine gesetzlich vorgeschriebene Beschränkung des Angebots auf reine Cannabis-Blüten käme einer Legalisierung mit angezogener Handbremse gleich, die mündigen Verbraucher:innen die Fähigkeit zum richtigen Umgang mit anderen Darreichungsformen abspricht.
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