Berlin/Dresden, 19 Oktober 2023 - Produktion von medizinischem Cannabis: Ist das bisher praktizierte Vergabesystem über die staatliche Cannabisagentur zwingend völkerrechtlich vorgeschrieben?
1. Der deutsche Gesetzgeber orientiert sich bei der Ausgestaltung der Regulierung der inlän- dischen Produktion von medizinischem Cannabis in § 19 Abs. 2a BtMG in einer wort(laut)ge- treuen Weise an Artikel 23 Abs. 2 lit. d) des Einheits-Übereinkommens über Suchtstoffe von 1961 („EinheitsÜbk“). Auf den ersten Blick scheint eine (isolierte) Wortlautauslegung dieser Norm in der Tat nahezulegen, dass die – im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro- dukte („BfArM“) angesiedelte – deutsche Cannabis-Agentur die gesamte inländische Produk- tion vergeben und aufkaufen muss.
Wesentlich für die Bewertung der Spielräume, die dem deutschen Gesetzgeber bezüglich mög- licher Veränderungen des inländischen Rechtsrahmens zur Verfügung stehen, ist die Frage, ob sich das EinheitsÜbk – unter Rückgriff auf systematische und teleologische Erwägungen und unter Berücksichtigung abweichender Vertragspraxis – in einer Weise lesen lässt, die (zumin- dest) Raum für ein Verfahren bietet, in dessen Rahmen die (deutsche) Cannabis-Agentur das inländisch produzierte Cannabis nicht auf der Basis von Kaufverträgen erlangt. Beispielsweise erschiene es denkbar, dass die Cannabis-Agentur den Abschluss von Kaufverträgen zwischen Produzenten und Abnehmern genehmigt, sich das produzierte Cannabis liefern lässt und an die Abnehmer weiterverteilt. Eine solche Auslegung (des völkerrechtlichen Rechtsrahmens) erscheint jedenfalls vertretbar. Auf ihrer Grundlage wäre auch ein sog. Open-house-Verfahren zulässig.
2. Soweit das BfArM die Einfuhr von medizinischem Cannabis aus dem Ausland, das nicht von der jeweiligen dortigen Cannabis-Agentur angekauft worden ist, genehmigt, stellt sich eine solche Praxis als rechtswidrig dar. Dass darin eine relevante Inländerdiskriminierung im euro- parechtlichen Sinne vorliegt, ist jedoch zweifelhaft, weil ausländische Unternehmen, die sich entschließen, im Inland medizinisches Cannabis zu produzieren, denselben Beschränkungen unterliegen würden, wie deutsche Unternehmen. Geltend machen ließe sich insoweit aber jedenfalls ein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 12 GG.
3. Es ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage eines (engen) Verständnisses, wonach Artikel 23 Abs. 2 lit. d) EinheitsÜbk den Mitgliedsstaaten zwingend ein Verfahren vorschreibt, in dessen Rahmen die nationale Cannabis-Agentur in eigenem Namen die gesamte Ernte medizinischen Cannabis aufkauft und in Besitz nimmt, das gegenwärtige vergaberechtliche Verfahren durch ein Open-house-Verfahren ersetzt werden könnte.
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Über DEMECAN
DEMECAN ist das einzige unabhängige deutsche Unternehmen, das die gesamte
Wertschöpfungskette für medizinisches Cannabis – vom Anbau über die
Weiterverarbeitung und Lagerung bis hin zum Vertrieb an Apotheken – abdeckt. Das
Unternehmen wurde 2017 von Dr. Adrian Fischer, Dr. Cornelius Maurer und Dr.
Constantin von der Groeben mit dem Ziel gegründet, Patienten*innen den Zugang zu
medizinischem Cannabis in „Made in Germany“-Qualität zu garantieren. Im Mai 2019
erhielt DEMECAN vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
als einziges unabhängiges deutsches Unternehmen den Zuschlag zum Anbau von
medizinischem Cannabis in Deutschland. Der Anbau und die Weiterverarbeitung
erfolgen nach höchsten pharmazeutischen Standards in der Betriebsstätte bei
Dresden. Als pharmazeutischer Großhändler arbeitet DEMECAN mit
Cannabisproduzenten weltweit zusammen und importiert medizinisches Cannabis,
das den eigenen hohen Qualitätsstandards genügt. Die DEMECAN-Gruppe ist Mitglied
im Bundesverband der pharmazeutischen Cannabinoid-Unternehmen (BPC), im
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